Pisarski..................

Der polnische Adel unter der russischen Herrschaft

Das im Jahre 1815 vom Wiener Kongreß als Königreich Polen konstituierte Land an der mittleren Weichsel wurde bezüglich seines Adelsstandes in einem besonderen Heroldsamt in Warschau zusammengefaßt. Das unselbständige Staatsgebilde wurde vom russischen Zaren aus dem Hause Romanow zuerst im Jahre 1836 (nach dem ersten fehlgeschlagenen polnischen Aufstand) und dann 1863 nach dem zweiten Aufstand immer merklicher dem russischen Kernland zugeschlagen. Schon Jahre zuvor wurden die polnischen Verwaltungseinheiten (Wojewodschaften und Powiate) in sogenannte Gubernien umgewandelt.
Der gesamte polnische Adel wurde mit seinen Gubernien in Warschau bei der dortigen "Statthalterschaft des Weichsellandes" ohne Unterschied der Herkunft bzw. des Bekenntnisses und des Volkstums als Untertanen S.M. des Kaisers aller Reußen registriert.
Es wurden unterschiedslos die Mitglieder des altpolnischen Adels, des Wappen-, Brief-, Auslands-, Stamm- und Verdienstadels in ein und dasselbe Register eingetragen und kein Adelsverband hatte praktisch das Recht eines Einwandes dagegen.
Die alten auf den Adel bezogenen polnischen Sjembestimmungen von 1578 bis 1790, die napoleonischen Dekrete des Herzogl. Warschauer Staatsrates von 1809 und auch die Ukasse der Zaren (Zarenerlasse) von 1817, 1836 und 1851 wurden in den letzten Jahren des Bestehens des russischen Kaisertums vollständig nivelliert.
Schon nach dem Sturz der polnischen "Schlachta-Republik" (Adelsrepublik) im Jahre 1795 und des napoleonischen Saisonstaates "Herzogtum Warschau" (1815) wurden für alle in den unter preußische, russische bzw. österreichische Herrschaft geratenen Adelsverbände einzelner ehemals polnischer Länder der Wille deutscher bzw. russischer Monarchen maßgebend. Jeder Schlachtize (polnischer Adliger) konnte nach landesherrlicher Anerkennung oder Nichtbeanstandung in den Adelsstand einer der drei Monarchien integriert werden.

Schon im 16. Jahrhundert erfolgte der Versuch einer zentralisierten Verwaltung in Rußland. Es wurden Strelitzen-Einheiten gebildet, das waren mit Waffen ausgerüstete Handwerker und Gewerbler, die zwar selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen mußten, dafür aber von Abgaben und Leistungen befreit wurden. Eine Besoldung - meist in Naturalien - erhielten sie nur im Kriegsfall. Die Strelitzen wurden zu einem erblichen privilegierten Stand in der russischen Gesellschaft.

Die Bojaren (Hochadel) bildeten ein vom Zaren berufenes Gremium aus Vertretern des Hochadels mit beratender Funktion. Diese letztere Gruppe bildete die sogenannte Bojarenduma (Versammlung der Bojaren). Laut Berechnungen gab es in den neunziger Jahren des 18. Jahrhunderts etwa 16.000 Beamte und rund 15.000 Offiziere. Unter Zar Peter I. war der russische Adel zu lebenslänglichem Dienst im Militär- und Staatsapparat verpflichtet. Dem Zaren und seiner Familie selbst standen die Leistungen von etwa 415.000 männlichen Hofbauern (dvorcovye krest'jane), die als steuerpflichtige Unfreie auf den Besitzungen der Romanow-Dynastie arbeiteten und von etwa einer Million Staatsbauern männlichen Geschlechts, die als persönlich Freie die Feudalrente unmittelbar an den Staat entrichteten, zur Verfügung. Der Zar konnte außerdem auf Einkünfte aus Regalien, sonstige Abgaben und den Umsatz staatlicher Manufakturen rechnen.

Das alte russische Bojarentum wurde im Laufe der Jahrhunderte vom Zarentum rigoros dezimiert. Im Jahre 1785 wurde eine Reorganisation des russischen Adelsstandes vorgenommen, die eigentlich den Charakter der Bildung eines neuen Standes besaß, nämlich den eines ausdrücklich Militär- und Beamtenadels und sich nur noch geringfügig an die Reste des alten Bojarentums anlehnte. Betroffen von diesen Maßnahmen war auch der polnische Adel, der reich, wohlhabend, leidlich wohlhabend, arm oder auch gänzlich verarmt war und vorher schon immer von seinen politischen Rechten Gebrauch gemacht hatte.
In der schlimmsten Lage befand sich der Kleinadel, für den im russischen System zwischen den unfreien Bauern und dem Landedelmann überhaupt kein Platz vorhanden war.

Ein erster Schlag für ihn war die Forderung aus dem Jahre 1800, Nachweise für seinen Adel beizubringen, eine Forderung, die selbst für den besitzenden Adel schwer zu erfüllen, für die große Mehrzahl des Kleinadels aber fast gar nicht möglich war.
Kriege, Bauernaufstände, wiederholte Durchmärsche fremder Heere durch das Land und andere Katastrophen hatten in den meisten Fällen den Verlust der alten Urkunden zur Folge. Von wenigen Ausnahmen abgesehen konnte sich der Kleinadel durch nichts anderes als die Überlieferung und die frühere Anerkennung seiner Rechte durch die polnische Adelsrepublik legitimieren. Das aber reichte nicht aus. Die russischen Behörden verlangten rechtsgültige Urkunden, durch die der Adel ausdrücklich bestätigt wurde. Aus dieser Zeit stammen die Worte:

"...bei mir nach dem Patent zu fragen, wann ich adlig gewesen sei? Gott allein kann das noch wissen! Soll der "Moskal" in den Wald gehen und den Eichenwald fragen, wer ihm das Patent verlieh, über alles Gestrüpp hinauszuwachsen. So stöhnte der Adel aus Dobrzyn in der Schenke bei Jankiej."
Ein besonders harter Schlag für den Kleinadel war der Ukas (Zarenerlaß) vom 24.Mai 1818, durch den die Streichung der Adelsfamilien, welche die Bestätigung ihres Adels nur auf Grund von Geburtsurkunden und des Zeugnisses von Privatpersonen erlangt hatten, aus den genealogischen Registern angeordnet wurde.
Die Lage dieser Adligen wurde über zehn Jahre nicht geklärt. Er besaß eigentlich keine Standesrechte, wurde aber auch einem anderen Stande nicht angeschlossen und seine Rechte wurden nicht näher bestimmt. Die ausstehende Lösung der Frage des polnischen Adels beschleunigte den Ausbruch des Novemberaufstandes, der vor allem eine Adelsbewegung unter dem Kleinadel war, der in den westlichen Gouvernements des Kaiserreiches, also in den früheren östlichen Grenzmarken der Adelsrepublik saß, zahlreiche Anhänger fand.
Nach dem niedergeschlagenen und mißglückten Aufstand von 1830/31 gegen Russland verloren viele Adelsfamilien ihren Besitz und gleichzeitig ihre Rechte.

Der Erlaß des Zaren vom 19.Oktober 1831 sonderte aus dem ganzen alten polnischen Adel die sogenannten "Adligen" (dvorjane) aus, der voll und ganz die seinem Stand zustehenden Rechte besaß. Zu dieser Kategorie gehörte die besitzende Adelsklasse und ein geringer Teil des Kleinadels, der sich legitimiert hatte und nicht durch die Teilnahme am Aufstand kompromittiert war. Außerdem schuf dieser Erlaß zwei neue Stände, nämlich die sogenannten "Einhofbesitzer" (odnodvorcy) und die "Bürger" (grazdane), wie der bäuerliche und Stadtadel ohne Nachweis bezeichnet wurde. Bei dieser Gelegenheit wurden viele Adlige dem Bauernstand zugerechnet. Die russischen Okkupanten beabsichtigten nicht nur die Abschaffung des Kleinadels, sondern auch eine möglichst weitgehende Verminderung des übrigen Adels. Grundsätzlich verlieh die Besatzungsmacht die Adelsrechte an den reichen Landadel.

Der Erlaß vom 11.November 1832 teilte den Adel, der als "dvorjane" anerkannt wurde, in zwei Gruppen ein, nämlich in die Besitzenden und die ohne Besitz; mit dem Vorbehalt, daß die Rechtslage der zweiten Kategorie später geklärt werden würde. Aber selbst gegenüber den "dvorjane", die dem Landadel angehörten, verhielt man sich sehr mißtrauisch. Das Legitimierungsverfahren war mit vielen Schwierigkeiten verbunden und zog sich jahrelang hin. Die Tätigkeit des Heroldsamtes führte dazu, daß der letztgenannten Kategorie des Adels nicht nur die Rechte des natürlichen Zuwachses nicht mehr zustanden, sondern sie auch in absoluten Zahlen abnahm.

Alle Adeligen sollten und mußten sich nun in das russische Adelsregister des zuständigen Gouvernements eintragen lassen. Verweigert wurde der Eintrag den Anführern des Aufstandes sowie den Adeligen, welche die hohen Steuern des russischen Heroldsamtes nicht zahlen wollten oder konnten. So entstand eine Klasse des unregistrierten Adels, der jetzt natürlich offiziell nicht mehr existierte. In dieser Zeit wanderten viele Adelige ins Ausland ab, ein nicht geringer Teil nach Preußen, wo er aller-dings meist vergeblich versuchte, seinen Adel anerkennen zu lassen.

Neue Veränderungen brachte das Jahr 1863. Durch eine Entscheidung des russischen Staatsrats wurden die Stände der "odnodvorcy" und der "grazdane" aufgehoben und der diese Stände bildende Kleinadel wurde den ländlichen und städtischen Gemeinden mit den für sie geltenden Rechten einverleibt. Das geschah bereits nach der Aufhebung der Leibeigenschaft und bedeutete für den armen Kleinadel einen offensichtlichen Nutzen, denn auf diese Weise wurde er der speziellen Aufsicht der Regierung entzogen und die Ausnahmerechte wurden auf ihn grundsätzlich nicht mehr angewandt. In derselben Zeit verschwand der Adel ohne Nachweis endgültig aus den Registern. Doch außer diesen Maßnahme bediente sich Rußland auch des Mittels der Deportation.

Die ersten Deportierungen des Kleinadels in Innere Rußlands fand bereits in der Zeit der ersten Teilung Polens statt. Die letzten Deportierungen nach der dritten Teilung wurden nach dem plötzlichen Tod der Kaiserin Katharina unterbrochen, weil Kaiser Paul gegenüber Polen eine ganz andere politische Richtung einschlug. Aufs neue begann man mit zwangsweisen Umsiedlungen im Jahre 1832 und setzte sie bis 1849 fort, wobei mindestens 54.000 "odnodvorcy" und "grazdane" ausgesiedelt wurden. Nach der Niederschlagung des Januaraufstands 1863 wurde diese Aktion wieder aufgenommen. Außerdem wurden während des Novemberaufstandes den Kleinadeligen, die mit der Waffe in der Hand aufgegriffen wurden, die Söhne fortgenommen und zwecks Entnationalisierung in militärische Erziehungsanstalten gesteckt.

Eine andere Repressalie war die Rekrutenaushebung. Regierungserlasse ordneten die Aushebung derjenigen an, die den Behörden als unsicher und verdächtig auffielen. Auf Grund dieser Anordnung wurden in den Jahren 1834 bis 1853 von je 1.000 Kleinadligen, die keine Adelsrechte mehr besaßen, 200 Rekruten zum Heeresdienst eingezogen (20 %). Der Anteil an herangezogenen Rekruten in der übrigen Bevölkerung betrug nur 75 von 1000 Personen (0,75 %).

Angesichts der damaligen langen (25 Jahre dauernden) Militärdienstzeit bedeutete die Einberufung zum Militärdienst praktisch den biologischen Verlust für eine Familie. Der Zersetzungsprozeß des polnischen Kleinadels beschleunigte sich noch dadurch, daß dieser nicht legitimierte Adel sich fast in seiner Gesamtheit im russischen Teilgebiet befand und die Russen ihn aus seinem Stand rasch entfernten. Der reichere polnische Landadel verkümmerte zum sich später bildenden landwirtschaftlichen Bürgertum. Die Staatsgrenzen sollten in Deckung mit den Standesgrenzen gebracht werden. Der zinspflichtige und der bäuerliche polnische Adel, der nicht ins Innere Rußlands ausgesiedelt wurde, verbauerte.

Auch der "Steinpflasteradel" verschwand, indem er ohne irgendwelche Umstände im städtischen Milieu aufging. Der als Hauspersonal vorher existierende Adel zerstreute sich angesichts der plötzlichen Liquidierung der Herrenhöfe in alle Welt, wobei er zum Teil ins ländliche und städtische Proletariat herabsank und äußerste Not litt. Nicht selten fand dieser Adel den einzigen Ausweg in der Funktion des "szabes gojs", also desjenigen, der für die Juden solche Tätigkeiten verrichtete, die diesen am Sabbat durch religiöse Vorschriften verboten waren. Aus dieser Zeit ist die Redensart überliefert: "Ich will lieber für Juden Wasser tragen ..."
Aufstiegsmöglichkeiten hatte der Kleinadel nur in den städtischen Gebieten der Adelsrepublik in den ersten Jahren des 19.Jahrhunderts und zwar im Zusammenhang mit der Expansion des russischen Kaiserreichs.

Die Möglichkeit mit Vieh- und Weizenhandel im Exporthafen Odessas vom Klein- zum besitzenden Landadel aufzusteigen, nahmen viele Adlige (vor allem Gutsadlige) wahr, denen diese Möglichkeit der zusätzlichen Bereicherung weit offener standen. Die Steigerung des landwirtschaftlichen Niveaus auf den Gütern war nur bedingt möglich, denn der fronpflichtige Bauer arbeitete nur ungern und ohne große Überzeugung auf den Böden seines Herrn. Um die Effektivität zu steigern, vergrößerte man die bestellte Bodenfläche, indem man dem Bauern Ackerland wegnahm, das sie für den Eigenbedarf brauchten. Mit diesem "Bauernlegen" stiegen die Lasten des Frondienstes. Das Ergebnis war eine Verarmung des Dorfes und eine Verhärtung sozialer Grenzen.

Anders gestaltete sich die Situation für den polnischen Adel in Preußen. Dieser Staat nahm früher als alle anderen Teilungsmächte eine Reform der bäuerlichen Verhältnisse vor. Der Erlaß aus dem Jahre 1807 hob die Leibeigenschaft der Bauern auf und gestattete dem Adeligen, ohne Nachteile für seinen Adelsstand städtischen Gewerben und Beschäftigungen nachzugehen, was hauptsächlich jetzt vom polnischen Adel in Anspruch genommen wurde. Den Bauern und Bürgern erlaubte man den Erwerb von Grund und Boden. Anfänglich hatte man den Frondienst durch Zinspflichten verschiedener Art ersetzt, die erst nach der Revolution des Jahres 1848 aufgehoben wurden.

Im österreichischen Teilungsgebiet traten die Veränderungen für den Adel plötzlicher ein.
Die Gutswirtschaft befand sich in Galizien wegen den ungünstigen Zollverhältnissen und den topographischen Schwierigkeiten in einer weitaus schwierigeren Lage als in den preußischen und russischen Gebieten. Der Gutsadel verlegte sich vom unrentableren Getreideanbau auf das lukrative Brennereiwesen. Eine schwere Brennereikrise durch Überproduktion ruinierte im Jahre 1836 eine große Zahl von Gutswirtschaften. Die österreichische Verfassung von 1848 hob alle ständischen Beschränkungen auf und man begann zunächst in Galizien mit der Eigentumsverleihung, die alle Schichten und Klassen der frondienstpflichtigen Bevölkerung umfaßte. certifiat

Im Kaiserreich Rußland erfolgte die Eigentumsverleihung im Jahre 1861, in Kongreßpolen aber erst drei Jahre später. Der Beschluß zur Eigentumsverleihung wurde durch den Ausbruch des Januaraufstands noch forciert. Ein Gesetz vom März 1864 erkannte fast allen Schichten der Landbevölkerung grundsätzlich Entschädigung und gleichzeitig mit Aufhebung aller mit dem Grund Boden verbundenen Verpflichtungen Land zu. Die Eigentumsverleihung umfaßte nur Ackerland und ließ die Frage der Wälder und Wiesen offen, die dann mit Hilfe der sogenannter Servitute, also der Berechtigung der Bauern, die Wald- und Wiesengebiete, die Eigentum des Gutshofes blieben, zu nutzen, gelöst wurde. Diese Servitute (Belastung durch Grundstücke) trugen zu einer Verschärfung des Klassenkampfes zwischen Dorf und Gutshof bei.
Die Eigentumsverleihung führte zum Bankrott eines sehr großen Teils der Gutsbesitzer. Durchmärsche aufständischer und russischer Truppen, ruinöse Befriedungsaktionen, der Mangel an Bargeld, doppelte Steuerzahlungen (an die russischen und nationalen Behörden), die Zahlung von Bestechungsgeldern, die vor Verfolgung schützen sollten, die Beschlagnahmungen von Gütern, deren Eigentümer am Aufstand teilgenommen hatten (hauptsächlich in Litauen und im nordöstlichen Teil Kongreßpolens), die fiskalische Bedrückung, die als Strafe für den Aufstand gegenüber der gesamten Adelsklasse angewandt wurde sowie die Konflikte zwischen Dorf und Gutshof schwächten den Stand des Adels.

Er blieb in formaler Hinsicht noch lange bestehen, bis zum Zusammenbruch der Autokratie in Rußland und dem der Monarchien in den Teilungsmächten. In der Folgezeit setzte sich diese Entwicklung fort. Der polnische Staat schaffte die Adelstitel, die Adelsrechte und Wappen mit dem Artikel 96 der polnischen Staatsverfassung vom 21.März 1921 offiziell ab. Am 22.März 1935 hob zwar die polnische Staatsverfassung die adelsrechtlichen Bestimmungen von 1921 wieder auf und ließ die Adelstitel wieder standesamtlich beurkunden und staatlich anerkennen, doch die "Sozialisierung" in Polen, die nach dem zweiten Weltkrieg einsetzte, bedeutete endgültig das Ende des polnischen Adels.


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Titulierungen des russischen Adels

Im folgenden Abschnitt ein kleiner Exkurs zu den historischen Möglichkeiten, in Rußland einen Adelstitel zu führen. Laut Registern des Kaiserl. Russischen Heroldsamts (amtlicher Bestand von 1896) waren berechtigt, Titel zu tragen:

Herzöge: Dies waren z. B. auch einzelne in Russland eingebürgerte Zweige bzw. Vertreter der deutschen Reichsfürstendynastien Oldenburg, Mecklenburg und Leuchtenberg. Als nahe Verwandte der Zarenfamilie der Holstein-Gottorp-Romanows stand ihnen zumeist die Anrede: "Kaiserliche Hoheit", ihren ferneren Nachkommen die Anrede "Hoheit" zu.
Fürsten: Fürsten mit dem Titel "Erlaucht" (russisch Swjetllostj) kennt man im 20.Jahrhundert unter den Deutschstämmigen nur sehr vereinzelt. So die Barone und späteren Grafen Lieven oder die preußischen Fürsten Sayn-Wittgenstein-Berleburg.
Grafen: Grafen deutscher bzw. baltischer Abstammung, denen als Trägern der neunzackigen Adelskrone die Anrede "Ew. Durchlaucht" = Ssijatjelstwo gebührte, waren im Zarenreich recht zahlreich bis zu dessen Zusammenbruch unter Zar Nikolaus II.

Die Gesamtzahl der Grafengeschlechter, welche unter dem Szepter der russischen Kaiser im 19.Jahrhundert bestanden haben, betrug etwa 300; ein Drittel von diesen Geschlechtern waren deutscher Herkunft, und nur zwei Drittel russischer, polnischer oder finnländisch-schwedischer und anderer ausländischer Herkunft.
Noch höher belief sich der Anteil der Träger des Barontitels im Zarenreich. Der Titel Baron war laut russischem Gesetz (Gesetzessammlung, Band 9 betreffend Ständeordnung) mit keiner besonderen Anrede verbunden. Es war jedoch ein gesellschaftlicher Brauch, daß, während ein gewöhnlicher Adliger mit "Hochwohlgeboren" (= Wyssoko Blagorodje) auch amtlich anzureden war, man den Baron mit "Hochgeboren" (= Wyssokorodje) anzusprechen hatte. Diese beiden Titularien entsprachen den Ober- und Stabsoffizierrangtitularien im Militär. Trägern der Personaladelstandswürde wie jedem Beamten bzw. Offizier XIV. bis IX. Ranges stand die Anrede "Wohlgeboren" (= Blagorodje) zu. Anreden wie Jasnie Wielmozny (= "Durchlaucht") und Wielmozny (= Ew. Wohlgeboren) entbehrten jeglicher russischer Rechtsgrundlage.


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Der Adelsname in historischer und gesetzlicher Sicht

Der Adel im Allgemeinen, somit auch der polnische, war erblich. Er übertrug sich durch Blutsnachkommenschaft. Die Merkmale des polnischen Adelsnamens waren ab dem 15.Jahrhundert, die Partikel "-ski" und "-cki." Wichtig ist aber, daß der allergrößte Teil solcher polnischer Namen mit diesen Endungen rein bürgerliche Herkunftsnamen sind, also nur die Eigenschaft seines Trägers, die Herkunft über den Ort oder das Gebiet herleiten. Denn im Gegensatz zu Deutschland folgte der nichtadelige Untertan den Gewohnheiten seines Herren ab dem 15.Jahrhundert, sich ebenfalls die beiden Partikel "-ski" oder "-cki" zuzulegen. Alle Träger dieser Namen sind oder waren nie adelig, bzw. waren nie von adeliger polnischer Herkunft oder Abstammung.

Wir unterscheiden daher die den polnischen Wappen beigegebenen Namen als Stammbezeichnungen der Familien sowie die seit Anfang des 15.Jahrhunderts in Gebrauch gekommenen Namensteile mit den Endungen "-ski" und "-cki" als bloße Besitz-Zunamen. Die Letztgenannten waren in den darauf folgenden Zeiten einem vielfachen Wechsel unterworfen. Daher gibt es eine große Zahl "sich nennender" Familien, die ein und dasselbe Wappen führen und auch Zweige eines und desselben Stammes sind. Außerdem ist aber auch die Sitte des polnischen Adels bekannt, mit Zustimmung aller Glieder der das männliche Wappen führenden Familien und durch die Einwilligung der Reichsstände, Personen, die sich durch große Verdienste auszeichneten, in das Wappen eines existierenden Geschlechts aufzunehmen. Daher kann man nicht bei allen Familien gleichen Wappens auf den gleichen Ursprung schließen.

Zu Zeiten der Teilungen Polens führten manche Adelsfamilien, die sich in Deutschland niedergelassen hatten, ihren Namen polnisch und deutsch, zum Beispiel "von Bnin Bninski", "von Kuczkow Kuczkowski" usw. Die Polen ihrerseits neigten dazu, fremde Namen zu polonisieren, indem sie das deutsche "von" durch das polnische "-ski" ersetzten. So wurde zum Beispiel aus v.Waldow "Waldowski", oder aus v.Krockow "Krockowski". Andererseits sind Schreibweisen wie "v.Krockowski" nicht korrekt, da das "-ski" schon für das deutsche "v." steht.

Nicht alle polnischen Adelsnamenträger waren von Blutadel. Adoptivkinder bürgerlicher Herkunft bildeten eine Ausnahme im biologischen Adelsrecht. Sie führten zwar vom Namensrecht her legal den Adelsnamen ihrer Adoptiveltern, aber ohne von gebürtigem Adel zu sein, denn der polnische Adel ist Blutsadel. Dagegen kann man nichteheliche Kinder adeliger Eltern biologisch gesehen zum Blutsadel rechnen.

Werner Zurek


zitiert aus:Kleiner geschichtlicher Abriß zum polnischen Adelswesen von Werner Zurek h Szur

 



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