Die Meistermarken der Goldschmiedefamilie Butschal
Werkmeister Alfred Butschal
Der Werkmeister Alfred Butschal verwendete ab 1945 bis Mitte
1980 zuerst eine Meistermarke die nur die Buchstaben AB aneinandergelegt
zeigt und
später von dem Wappenschild der "Ritter von Pisarski "
umrandet war.
In seinen Juweliergeschäften in der Sonnenstraße, Weinstraße und Briennerstraße in München warb die grössere Version dieses
Wappenschildes mit den typischen Goldschmiedewerkzeugen, der Goldsäge und dem Goldschmiedehammer gekreuzt,
sowie einem funkelndem Diamanten in Seitenansicht, getrennt durch eine
Doppellinie seine Werkmeistermarke AB.
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Werkmeister Heinrich Butschal
Seit
dem Jahr 1981 wurde in der Manufaktur Butschal in der Briennerstraße, Maximilianstraße und zuletzt in der Kaufingerstraße in München eine größere Punzierung
mit dem Wappenumriss des Schildes der Ritter von Pisarski mit den Initialen
HB in der Höhe versezt, verwendet. Diese Marken wurden größtenteils in
die Gußmodelle oder Wachsformen geprägt und waren dann bereits
im Guß integriert.
Die Hauptphase der Verwendung dieser Marke lief zum Jahrtausendwechsel
langsam aus. Heute wird diese Marke noch für Replikationen
in Serien wie z.B Ehrennadeln verwendet.
Das Atelier Butschal im Stadteil Großhadern in München, verwendete im neuen Jahrtausend überwiegend
einen neuen Punzen, der kleiner und schärfer ist und erst in die
Edelmetallform geprägt wird, wenn sie gegossen oder fertig montiert
wurde. Hier sind die Initialen des verantwortlichen Goldschmiedemeisters
Heinrich Butschal im typischen Wappenschild der Goldschmiede Butschal
in gleicher Höhe nebeneinander gestellt.
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EHRENNADELN
::: FIRMENGESCHENKE-EHRENGESCHENKE
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MEISTERMARKEN ::: JUWELIER BUTSCHAL
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Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
Das zur Zeit geltende Recht in Deutschland
Das deutsche Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
(Stempelgesetz genannt) in seiner aktuellen Form beruht auf Gesetzen
die bereits im 19 Jahrhundert erlassen wurden. In Deutschland darf
abweichend von vielen anderen europäischen Ländern jeder
Schmuck mit einem Feingehaltstempel versehen.
Eine gesetzliche Regelung zur Punzierung von Schmuck und Gerät
aus Platin- und Palladiumlegierungen gibt es in Deutschland nicht.
Darüber hinaus kann bei Schmuck jeder Feingehalt gestempelt werden.
Eine Verpflichtung zur Stempelung besteht nicht - sie ist freiwillig.
Wenn sie aber erfolgt, so muß sie nach den folgenden gesetzlichen
Bestimmungen erfolgen.
7142-1
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
Mit den Änderungen vom 24.03.1934 (BGBl. S. 240), 24.05.1968
(BGBl. S. 503), 02.03.1974 (BGBl. S. 469), 12.03.1976 (BGBl. S. 513),
10.11.2001 (BGBl. S. 2992, 2997) und Artikel 9 des Gesetzes vom 25.
April 2007 (BGBl. I S. 594)
Vom 16. Juli 1884
Reichsgesetzbl. S. 120
(BGBl. III 7142-1)
§ 1 [Feingehalt]
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt
und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben
ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2 [Angabe des Feingehalts auf Geräten]
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder
mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr
Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch
in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als
fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter
dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung
muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen
den angegebenen Feingehalt haben.
§ 3 [Stempelzeichen]
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile
und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung
bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
§ 4 [Uhrgehäuse]
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen
des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
§ 5 [Stempelung von Schmucksachen]
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt
gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendteilen
anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten,
wenn der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf
Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§ 6 [Eingeführte Gold- und Silberwaren]
Aus dem Ausland eingeführte Gold und Silberwaren, deren
Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung
angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie
außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses
Gesetzes versehen sind.
§ 7 [Haftung für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts]
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer
der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich
dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches
die Stempelung erfolgt ist.
§ 8 [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold-
und Silberwaren]
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen
ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden
sind.
(3) Bei der Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden
Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren
Metalle außer Betracht, welche:
1. zur Verziehrung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung
sich darstellen.
§ 9 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe
des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen
Angabe versieht;
2. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe
des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als
nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3. Gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz
vorgesehenem Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht,
welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold-
und Silberwaren nicht zulässig ist;
4. Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für
versilberte Bestecke und andere Tafelgräte, die mit einem die
Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen
werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich diese Ordnungswidrigkeit bezieht,
können eingezogen werden.
§ 10 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An demselben Tage
treten alle landesrechtlichen Bestimmungen über den Feingehalt
der Gold- und Silberwaren außer Kraft.
7142-1-1
Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens
zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
Vom 7. Januar 1886
Reichsgesetzbl. S. 1, verk. am 10.1.1886
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der
Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat
der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:*
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte (nicht
bei Schmuck) muß enthalten:
1. die Reichskrone
2. das Sonnenzeichen Stempelzeichen Sonne für Gold oder
das Mondsichelzeichen Stempelzeichen Mondsichel
für Silber,
3. die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
4. *die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30.
November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für
welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß sich
bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen Stempelzeichen Sonne,
bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen Stempelzeichen
Mondsichel
befinden.
Gold Bild: Stempelzeichen für goldenes GerätSilber
Bild: Stempelzeichen für silbernes Gerät
Bildsymbole mit freundlicher Genehmigug von Goldschmiedemeister Mario
Sarto.
GOLD
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Siegelringe :::: Gold
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